E-Bike steuerlich absetzen

Foto: Velo de Ville

Gute Nachricht für alle, die sich ein E-Bike als Unternehmensbike zulegen wollen. Eigentlich müsste bei Fahrrädern die private Nutzung, wenn sie betrieblich gekauft werden,  aber auch privat genutzt werden, mit der sogenannten 1% Regel (wie beim KfZ) versteuert werden. Bei E-Bilke hat der Gesetzgeber aber diesen Nutzungsanteil ausgesetzt, das heißt, der steuerliche Vorteil ist enorm.

So habe ich heute in unserem kleinem Radladen in Hitzacker ein newslichter E-Bike bei der deutschen Manufaktur Velo de Ville konfiguriert und bestellt (natürlich in Royalblau) und kann es als sogenanntes Betriebsrad steuerlich jährlich abschreiben und die Umsatzsteuer sofort absetzen. Ein guter Schritt, um auch hier auf dem Land bei weiteren Strecken mehr mit dem Fahrad unterwegs zu sein und die Umwelt zu schonen. Testbericht folgt im Frühling.

JobRad

Auch für ArbeitnehmerInnen lohnt sich die Anschaffung noch mehr als bisher. Von der neuen Förderung profitieren auch Angestellte, die ihr JobRad bereits 2019 erstmals von ihrem Arbeitgeber übernommen haben. Knapp ein Jahr nach Einführung der 0,5 %-Regel fördern die obersten Finanzbehörden der Länder Leasing-Diensträder im Fall einer Gehaltsumwandlung steuerlich noch stärker: Für alle seit dem 1. Januar 2019 erstmals überlassenen Diensträder viertelt sich ab dem 1. Januar 2020 die Bemessungsgrundlage, nach der die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils bei privater Nutzung berechnet wird. Die neue 0,25 %-Regel gilt nicht rückwirkend für die Dienstradversteuerung im Kalenderjahr 2019 (hier bleibt es bei der 0,5 % Regel). Mehr bei Job-Rad.de

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